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AGB


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Geltungsbereich

Diese  Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern,  juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder  öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.  Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende  Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich  schriftlich der Geltung zustimmen.
Diese  Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem  Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt  (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der  Auftragsbestätigung beigefügt werden)
Im  Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer  (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem  Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger  Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher  Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend..

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
Alle  Bestellungen bedürfen - soweit nicht telefonisch anders vereinbart- der  Schriftform. Der Kunde erhält nach Eingang der Bestellung innerhalb  einer Woche eine schriftliche Auftragsbestätigung. Zusatzaufträge  und/oder Änderungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.
Änderungen  im Leistungsumfang sind bis 4 Wochen vor Messebeginn kostenfrei  möglich. Danach erheben wir eine Bearbeitungsgebühr nach Aufwand.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An  allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller  überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B.  Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und  Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich  gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere  ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des  Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese  Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
*) Bitte beachten Sie den Benutzerhinweis auf der Vorseite und die Anmerkungen im Anhang 1!

§ 4 Preise und Zahlung

Die  ausgewiesenen Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils  gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer und gelten für die Dauer der Messe  bzw. Veranstaltung.
Die Rechnungssumme ist  wie folgt zur Zahlung fällig: 50 % bis 4 Wochen vor Messebeginn und 50 %  nach Messeende mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen. Der Abzug von  Skonto ist ausgeschlossen.

§ 5 Zurückbehaltungsrechte

Zur  Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit  befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis  beruht.

§ 6 Lieferzeit

Der  Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und  ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die  Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Kommt  der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige  Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit  entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt  zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern  vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen  Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem  Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder  Schuldnerverzug geraten ist.
Wir  haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig  herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen  einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des  Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
Die  von uns angegebenen Fristen für Montage- und Demontagearbeiten sind  annähernd, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart  wurde. Wenn Verzögerungen eintreten, muss uns der Kunde eine angemessene  Nachfrist setzen.
Die Einhaltung der  Liefer- und Leistungsverpflichtungen von uns setzt die rechtzeitige und  ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers - insbesondere  die Zahlung der ersten Rate vor Aufbaubeginn -  voraus. Sollten diese  Verpflichtungen nicht erfüllt sein, können wir
vom Vertrag zurücktreten.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

Wird  die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der  Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers  die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen  Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig  davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die  Frachtkosten trägt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Wir  behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur  vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.  Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht  stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache  zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
Der  Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn  übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist  er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und  Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur  zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und  Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf  eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht  übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu  benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen  Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage  ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage  gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns  entstandenen Ausfall.
Der Besteller  ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen  Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus  der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt  an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages  (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig  davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft  worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach  der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst  einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung  nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen  aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und  insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens  gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese  Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt  ist.]
Die Be- und Verarbeitung oder  Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im  Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des  Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die  Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet  wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des  objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten  Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der  Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache  des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass  der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so  entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur  Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller  auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der  Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir  nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
Wir  verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des  Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um  mehr als 20 % übersteigt.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

Gewährleistungsrechte  des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB  geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß  nachgekommen ist.
Mängelansprüche  verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns  gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei  Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper  und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen  Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche  Verjährungsfrist. (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die  Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten  Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden).
Soweit  das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für  Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB  (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.  Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
Sollte  trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel  aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so  werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach  unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets  Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.  Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung  unberührt.
Schlägt die Nacherfüllung  fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche  – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Mängelansprüche  bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten  Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der  Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei  Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder  nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter  Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder  aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag  nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß  Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für  diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine  Mängelansprüche.
Ansprüche des  Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen  Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und  Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich  erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen  Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei  denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Rückgriffsansprüche  des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit  seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche  hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des  Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner  Absatz 6 entsprechend.

Der Kunde hat das Recht, schriftlich zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Im  Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, 20 % der  Auftragssumme wenn später als 6 Wochen vor Messebeginn storniert wird,  50 % der Auftragssumme wenn später als 3 Wochen vor Messebeginn  storniert wird und 80 % wenn später als 1 Woche vor Messebeginn  storniert wird als Schadenersatz an uns zu zahlen.
Zu  den erbrachten Leistungen zählen auch Ansprüche Dritter, die wir im  Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat.
Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei uns maßgeblich.

§ 10 Abnahme/Übergabe

Der  Messestand gilt als angenommen, wenn entweder eine ordnungsgemäße  Übergabe des Messestandes oder die Nutzung durch den Kunden ohne  Übergabe stattgefunden hat.

§ 11 Vermietung

Die  von uns gelieferten und/oder montierten Mietsachen sind durch den  Kunden pfleglich zu behandeln. Mietsachen werden nur für den  vereinbarten Zweck und nur für die Dauer der Mietzeit zur Verfügung  gestellt. Während der Mietdauer - ab Abnahme bis zur Rückgabe bzw.  Abbaubeginn - trägt der Kunde die Gefahr für Beschädigung und Verlust  und hat die nötigen Sorgfaltspflichten einzuhalten. Die Überlassung an  Dritte ist nicht gestattet.
Der Kunde  hat sich bei Übergabe der Mietsache vom ordnungsgemäßen Zustand, der  Verkehrssicherheit und der Vollständigkeit zu überzeugen.

§ 12 Datenschutz

Wir  sehen die ordnungsgemäße Verarbeitung personenbezogener Daten als sehr  wichtig an und haben unsere Datenschutzrichtlinien unter  https://www.messearchitektur-magg.de/datenschutz.html hinterlegt.

§ 13 Haftung

Wir  haften nicht im Falle der Fahrlässigkeit unserer Mitarbeiter sowie von  Subauftragnehmern, soweit es sich nicht um eine Verletzung  vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Soweit  wir auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt,  die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung  vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die uns  bekannt waren oder die wir hätten kennen müssen, bei Anwendung  verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden  und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Vertragsgegenstandes sind,  sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei  bestimmungsgemäßer Verwendung des Gegenstandes typischer Weise zu  erwarten sind. Dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit.
Der  Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden am Leib, der Gesundheit oder  dem Körper beziehungsweise der körperlichen Unversehrtheit des Kunden  oder des von ihm Beauftragten.
Für vom Kunden übergebenes Material (Exponate, Werbematerial und sonstige technische Geräte) übernehmen wir keine Haftung.

§ 14 Rücktrittsrecht

Für  den Fall unvorhergesehener Ereignisse, insbesondere höherer Gewalt,  welche sich auf unsere Firma erheblich einwirken, und für den Fall sich  herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung steht uns das Recht zu,  ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche  des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.

§ 15 Sonstiges

Dieser  Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem  Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts  (CISG).
Erfüllungsort und  ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem  Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung  nichts anderes ergibt (Hinweis: Die Verwendung der Klausel ist  unzulässig, wenn mindestens eine der Parteien ein nicht im  Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist)
Alle  Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses  Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich  niedergelegt.

München, Januar 2020
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